Art. 28 Verordnung über die Universität (UniV) - Studienwechsel bei Bachelorstudiengängen der Sportwissenschaft
Art. 28 Verordnung über die Universität (UniV) · Studienwechsel bei Bachelorstudiengängen der Sportwissenschaft
1. Für Studierende, die in einen Bachelorstudiengang der Sportwissenschaft mit Zulassungsbeschränkungen aufgenommen werden möchten, gilt Folgendes
a) Studierende, die innerhalb der Universität Bern das Bachelorstudienprogramm wechseln möchten und nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren zum Bachelorstudiengang zugelassen worden sind, können zum angestrebten Studienprogramm zugelassen werden.
b) Studierende eines Bachelorstudienprogramms der Sportwissenschaft der Universität Bern, für das die Zulassung nicht beschränkt gewesen ist, können zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, sofern sie den Eignungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnisses einen Studienplatz zugewiesen erhalten.
c) Studierende der Sportwissenschaft von anderen Universitäten können zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Bern erfüllen, den Eignungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnisses einen Studienplatz zugewiesen erhalten. Eine Einstufung in höhere Semester ist zudem nur möglich, wenn dort genügend Studienplätze vorhanden sind.
d) Die Zulassungsbehörde kann den Studierenden den Eignungstest erlassen, wenn sie einen äquivalenten Test einer anderen Universität bestanden haben.