436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Universität (UniV) - 2. Ohne Testwiederholung
Studium - Zulassungsbeschränkungen - Bachelorstudiengang
Art. 23 Verordnung über die Universität (UniV) · 2. Ohne Testwiederholung
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich im Jahr, das ihrer Testabsolvierung folgt, erneut für das Studium anmelden, können auf eine Testwiederholung verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird angerechnet.
Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die jener des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.