Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Universität (UniV) - 2. Ohne Testwiederholung

Studium - Zulassungsbeschränkungen - Bachelorstudiengang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Verordnung über die Universität (UniV) · 2. Ohne Testwiederholung

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich im Jahr, das ihrer Testabsolvierung folgt, erneut für das Studium anmelden, können auf eine Testwiederholung verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird angerechnet.

Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die jener des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.

← Art. 22 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 24 Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →