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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Universität (UniV) - Abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter 1. Testwiederholung

Studium - Zulassungsbeschränkungen - Bachelorstudiengang
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Art. 22 Verordnung über die Universität (UniV) · Abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter 1. Testwiederholung

1. Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die aufgrund des Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich wieder für das Studium anmelden und den Test wiederholen.

2. Sie werden gleich behandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Nur das letzterzielte Testergebnis zählt.

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