Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Universität (UniV) - Zuteilung der Studienplätze

Studium - Zulassungsbeschränkungen - Bachelorstudiengang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung über die Universität (UniV) · Zuteilung der Studienplätze

1. Die Studienplätze werden gestützt auf die Testergebnisse zugeteilt.

2. Bei den medizinischen Studiengängen werden die Studienanwärterinnen und Studienanwärter auf diejenigen Universitäten verteilt, die auch einen Eignungstest durchführen.

3. Bei der Zuteilung zu den Studienorten gemäss Absatz 2 wird nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und Studienanwärter entsprochen. Es werden dabei das Testergebnis, der Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt.

3a

Nach der ersten Zuteilungsrunde werden freigebliebene Studienplätze in Koordination mit der von der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmten Stelle vergeben.

3b

Das Zuteilungsverfahren wird zehn Tage vor Vorlesungsbeginn abgeschlossen.

4. Die Vorschriften über die Immatrikulation an der Universität Bern bleiben vorbehalten.

← Art. 20 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 22 Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →