Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Universität (UniV) - Beitrag an die Kosten

Studium - Zulassungsbeschränkungen - Bachelorstudiengang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung über die Universität (UniV) · Beitrag an die Kosten

1. Der Beitrag der Studienanwärterinnen und Studienanwärter an die Kosten der Durchführung des Eignungstests beträgt

a) 300 Franken für den Eignungstest zu den medizinischen Studiengängen,

b) 200 Franken für den Eignungstest zu den sportwissenschaftlichen Studiengängen.

2. Dieser Beitrag ist spätestens 45 Tage vor dem Testtermin oder bis zum von der aufbietenden Stelle festgelegten späteren Termin an die zuständige Stelle zu entrichten. Wer den Beitrag nicht innert dieser Frist bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt als zurückgezogen.

3. Wer lediglich das Testergebnis des Vorjahres gemäss Artikel 23 anrechnen lässt, hat keinen Beitrag an die Kosten zu entrichten.

← Art. 19 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 21 Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →