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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Universität (UniV) - Leitbild

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Universität (UniV) · Leitbild

1. Das Leitbild der Universität beschreibt ihr Selbstverständnis und ihre Grundprinzipien. Es nimmt Bezug auf wissenschaftliche und gesellschaftliche Bedürfnisse.

2. Der Senat erlässt das Leitbild auf Antrag der Universitätsleitung.

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