436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Universität (UniV) - Eignungstest
Studium - Zulassungsbeschränkungen - Bachelorstudiengang
Art. 19 Verordnung über die Universität (UniV) · Eignungstest
1. Der Eignungstest dient der Abklärung der Eignung für den angestrebten Bachelorstudiengang.
2. Für medizinische Bachelorstudiengänge ist die im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmte Stelle mit der Organisation und Durchführung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt. Die Koordination mit den anderen Kantonen, die einen Eignungstest durchführen, ist gewährleistet.
3. Für sportwissenschaftliche Bachelorstudiengänge bezeichnet die Universitätsleitung die mit der Organisation und Durchführung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragte Stelle.