Art. 136 Verordnung über die Universität (UniV) - Zusammensetzung
Art. 136 Verordnung über die Universität (UniV) · Zusammensetzung
1. Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Universität.
2. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
3. Als Präsidentin oder Präsident wird eine ordentliche oder ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher oder ausserordentlicher Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern oder eine nicht der Universität Bern angehörige Person, die über eine juristische Ausbildung und genügende Erfahrung verfügt, gewählt.
4. Als weitere Mitglieder werden gewählt
a) zwei ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Universität Bern,
b) * eine Dozentin oder ein Dozent gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e UniG oder eine Assistentin oder ein Assistent gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis e3 und
c) eine Studentin oder ein Student der Universität Bern.