436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 129 Verordnung über die Universität (UniV) - Jährlicher Kantonsbeitrag
Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
Art. 129 Verordnung über die Universität (UniV) · Jährlicher Kantonsbeitrag
1. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universität.
2. Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt
a) Anzahl der Studierenden,
b) gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche,
c) Zielerreichung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,
d) Abgeltung der Universität an die Universitätsspitäler,
e) personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
f) Jahresrechnung der Universität.
3. Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.