436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 124 Verordnung über die Universität (UniV) - Abgabe
Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Geschäftsbericht
Art. 124 Verordnung über die Universität (UniV) · Abgabe
1. Die Universität legt der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3. Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.