436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 116 Verordnung über die Universität (UniV) - Vizerektorinnen und Vizerektoren
Universitätsleitung - Wahl, Anstellung
Art. 116 Verordnung über die Universität (UniV) · Vizerektorinnen und Vizerektoren
1. Ist die Person, die zur Vizerektorin oder zum Vizerektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode zu 50 Prozent von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
2. Vizerektorinnen und Vizerektoren erhalten während der Amtsperiode eine Funktionszulage von 18'000 Franken pro Jahr.
3. Aus wichtigen Gründen kann die Rektorin oder der Rektor einen anderen Umfang für die Tätigkeit in der Universitätsleitung festlegen. Die Funktionszulage gemäss Absatz 2 wird angepasst.