Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 112 Verordnung über die Universität (UniV) - Verzicht auf Leistungsentgelte

Ständige Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 112 Verordnung über die Universität (UniV) · Verzicht auf Leistungsentgelte

Die Fakultät kann bestimmen, dass Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen keine Leistungsentgelte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichten.

← Art. 111 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 113 Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →