436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 112 Verordnung über die Universität (UniV) - Verzicht auf Leistungsentgelte
Ständige Dienstleistungen
Art. 112 Verordnung über die Universität (UniV) · Verzicht auf Leistungsentgelte
Die Fakultät kann bestimmen, dass Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen keine Leistungsentgelte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichten.