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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Universität (UniV) - Geltungsbereich, Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Universität (UniV) · Geltungsbereich, Gegenstand

1. Diese Verordnung gilt für die Universität Bern.

2. Sie regelt insbesondere

a) das Studium und die Gebühren,

b) die Anstellung sowie die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c) die Organisationseinheiten mit ständiger Dienstleistung,

d) die Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung,

e) die Planung, Steuerung und Finanzierung der Universität,

f) die Rechtspflege.

Geltungsbereich, Gegenstand Art. T1-1 Verordnung über die Universität (UniV) →

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