436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Universität (UniG) - Begriff
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Gesetz über die Universität (UniG) · Begriff
1. Angehörige der Universität sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
a) die Dozentinnen und Dozenten,
b) die Assistentinnen und Assistenten,
c) die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
a) deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und
b) deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.
4. Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen.