Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 84 Gesetz über die Universität (UniG) - Inkraftsetzung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 Gesetz über die Universität (UniG) · Inkraftsetzung

1. Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz, nach Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft.

2. Er bezeichnet bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel in bestehenden Erlassen.

← Art. 83 Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →