436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 84 Gesetz über die Universität (UniG) - Inkraftsetzung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 84 Gesetz über die Universität (UniG) · Inkraftsetzung
1. Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz, nach Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft.
2. Er bezeichnet bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel in bestehenden Erlassen.