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Art. 83 Gesetz über die Universität (UniG) - Aufhebung von Erlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 83 Gesetz über die Universität (UniG) · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Dekret vom 27. Juni 1991 über die Stellenschaffung in der Universitätsverwaltung,

2. Dekret vom 10. Dezember 1991 über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität,

3. Dekret vom 10. Dezember 1991 über die Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Dozenten der Universität.

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