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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 81 Gesetz über die Universität (UniG) - Verordnungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 81 Gesetz über die Universität (UniG) · Verordnungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über

a* die Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,

b* die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c die Nebenbeschäftigungen,

d* das Verfahren für die Anstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,

e* die Planung, Steuerung und Finanzierung,

f* die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder,

g-k* ...

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