436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 81 Gesetz über die Universität (UniG) - Verordnungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 81 Gesetz über die Universität (UniG) · Verordnungen
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über
a* die Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,
b* die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c die Nebenbeschäftigungen,
d* das Verfahren für die Anstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
e* die Planung, Steuerung und Finanzierung,
f* die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder,
g-k* ...