436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Universität (UniG) - Beziehungen zur Öffentlichkeit
Grundlagen
Art. 8 Gesetz über die Universität (UniG) · Beziehungen zur Öffentlichkeit
1. Die Universität fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für ihre wissenschaftlichen Ziele. Namentlich informiert sie regelmässig über Schwerpunkte und Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
2. Sie führt Veranstaltungen zur allgemeinen Bildung durch.