436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 79 Gesetz über die Universität (UniG) - Bestehende Angestelltenverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 79 Gesetz über die Universität (UniG) · Bestehende Angestelltenverhältnisse
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Angestelltenverhältnisse werden ohne weiteres nach dem neuen Recht weitergeführt.