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Art. 79 Gesetz über die Universität (UniG) - Bestehende Angestelltenverhältnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 79 Gesetz über die Universität (UniG) · Bestehende Angestelltenverhältnisse

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Angestelltenverhältnisse werden ohne weiteres nach dem neuen Recht weitergeführt.

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