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Art. 78a Gesetz über die Universität (UniG) - Disziplinarrecht

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 78a Gesetz über die Universität (UniG) · Disziplinarrecht

1. Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der Universität durch Verordnung.

2. Die Universitätsleitung kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen, folgende Sanktionen ergreifen

a) Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,

b) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Universität.

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