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Art. 78 Gesetz über die Universität (UniG) - Strafbestimmung

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 78 Gesetz über die Universität (UniG) · Strafbestimmung

Wer unbefugt behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels oder einer Bescheinigung gemäss Artikel 4 zu sein, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

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