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Art. 77a Gesetz über die Universität (UniG) - Wissenschaftliche Integrität

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 77a Gesetz über die Universität (UniG) · Wissenschaftliche Integrität

1. Die Angehörigen der Universität sowie alle weiteren an der Universität wissenschaftlich tätigen Personen sind verpflichtet, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten.

2. Die Universität konkretisiert diese Regeln durch Reglement.

3. Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis in- und ausländischen Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen im Einzelfall Auskünfte darüber erteilen,

a ob eine Verletzung oder der begründete Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Verpflichteten vorliegt,

b welche Sanktionen gegen die entsprechenden Verpflichteten verhängt worden sind.

4. Sie kann ihrerseits bei Institutionen gemäss Absatz 3 über ihre Verpflichteten sowie über Verpflichtete anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten hat, unterhält oder eingehen will, die gleichen Auskünfte einholen.

5. Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem die Universität vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.

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