436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 77 Gesetz über die Universität (UniG) - Öffentlichrechtliche Verträge
Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
Art. 77 Gesetz über die Universität (UniG) · Öffentlichrechtliche Verträge
Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen der Universität.