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Art. 77 Gesetz über die Universität (UniG) - Öffentlichrechtliche Verträge

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 77 Gesetz über die Universität (UniG) · Öffentlichrechtliche Verträge

Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen der Universität.

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