436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 76 Gesetz über die Universität (UniG) - Rechtsweg
Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
Art. 76 Gesetz über die Universität (UniG) · Rechtsweg
1. Gegen Verfügungen des Senats, der Universitätsleitung oder ihrer Mitglieder sowie gegen Verfügungen der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2. Gegen andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
3. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
4. Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
5. Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.