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Art. 74 Gesetz über die Universität (UniG) - Bildungs- und Kulturdirektion

Kantonale Behörden
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Art. 74 Gesetz über die Universität (UniG) · Bildungs- und Kulturdirektion

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die direkte Aufsicht über die Universität aus. Die Universität ist verpflichtet, der Bildungs- und Kulturdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Studienreglemente.

3. Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.

4. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Universität oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.

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