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Art. 73 Gesetz über die Universität (UniG) - Regierungsrat

Kantonale Behörden
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Art. 73 Gesetz über die Universität (UniG) · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Universität aus.

2. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universität. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

3. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.

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