436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 73 Gesetz über die Universität (UniG) - Regierungsrat
Kantonale Behörden
Art. 73 Gesetz über die Universität (UniG) · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Universität aus.
2. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universität. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
3. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.