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Art. 72 Gesetz über die Universität (UniG) - Grosser Rat

Kantonale Behörden
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Art. 72 Gesetz über die Universität (UniG) · Grosser Rat

1. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.

2. Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht der Universität und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.

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