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Art. 71 Gesetz über die Universität (UniG) - Legate und unselbständige Stiftungen

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Art. 71 Gesetz über die Universität (UniG) · Legate und unselbständige Stiftungen

1. Legate und unselbstständige Stiftungen, die Private der Universität freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Die Universitätsleitung ist für die Annahme zuständig.

3. Legate und unselbstständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, können durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Universitätsleitung mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann auf Antrag der Universitätsleitung in den Fällen von Absatz 3 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz 3 nicht möglich ist.

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