Art. 70 Gesetz über die Universität (UniG) - Geistiges Eigentum
Art. 70 Gesetz über die Universität (UniG) · Geistiges Eigentum
1. Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne Weiteres als der Universität abgetreten.
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Bei Computerprogrammen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität.
2. Sind immaterielle Arbeitsergebnisse im Rahmen einer Nebenbeschäftigung entstanden, so werden die Erträge aus der Verwertung wie Erträge aus Nebenbeschäftigungen behandelt.
3. Bei einer dienstrechtlichen Verpflichtung für verschiedene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird das Recht an den immateriellen Arbeitsergebnissen vertraglich geregelt.