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Art. 7 Gesetz über die Universität (UniG) - Koordination

Grundlagen
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Art. 7 Gesetz über die Universität (UniG) · Koordination

1. Die Universität koordiniert ihre Lehrangebote, Forschungsbereiche und Dienstleistungen.

2. Sie wirkt an den kantonalen und schweizerischen Bestrebungen zur Koordination und Aufgabenteilung in Lehre und Forschung mit.

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