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Art. 68b Gesetz über die Universität (UniG) - 3 Leistungsentgelte, Höhe

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 68b Gesetz über die Universität (UniG) · 3 Leistungsentgelte, Höhe

1. Die Grundlage für die Berechnung der Leistungsentgelte ist die Kostenrechnung des Instituts, bezogen auf die Dienstleistung.

2. Die Universitätsleitung legt, gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates, die massgebliche Deckungsbeitragsstufe des Instituts sowie den Anteil des Überschusses fest, der dem Institut insgesamt für Leistungsentgelte höchstens zur Verfügung steht.

3. Die Höhe des persönlichen Leistungsentgelts beträgt höchstens die Hälfte des Jahresgehalts der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters.

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