436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 68a Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Leistungsentgelte, Voraussetzungen
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 68a Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Leistungsentgelte, Voraussetzungen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Instituten mit ständigem Dienstleistungsauftrag kann ein persönliches Leistungsentgelt ausgerichtet werden, wenn
a) die Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Fachbereich sonst nicht gewährleistet werden kann,
b) das Institut einen finanziellen Überschuss gemäss Artikel 68b Absatz 2 erzielt und
c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine besondere Verantwortung für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Instituts im Dienstleistungsbereich trägt und besondere Leistungen erbringt.