436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 68 Gesetz über die Universität (UniG) - Ständige Dienstleistungen 1 Gebühren
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 68 Gesetz über die Universität (UniG) · Ständige Dienstleistungen 1 Gebühren
1. Die Universität erhebt für die ständigen Dienstleistungen Gebühren. Diese sind in der Regel kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
2. Ist eine Dienstleistung für Forschung und Lehre wichtig und können bei einem kostendeckenden Preis nachweislich nicht genügend Dienstleistungsaufträge erzielt werden, kann vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen werden.
3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann Tarifvereinbarungen verbindlich erklären, die zwischen Tarifpartnerinnen und Tarifpartnern im Gesundheitswesen und in der Tiermedizin getroffen werden. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Universitätsleitung übertragen.
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