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Art. 67 Gesetz über die Universität (UniG) - Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 67 Gesetz über die Universität (UniG) · Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen

1. Die Universität kann von den Benützerinnen und Benützern sowie von ihren Angehörigen Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen sowie den Sport erheben.

2. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität beträgt die Gebühr pro Jahr höchstens ein Promille des Jahresgehalts.

3. Für die Studierenden beträgt die Gebühr pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren höchstens vier Prozent der Studiengebühren.

4. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die entsprechenden Einrichtungen und regelt die Gebühren. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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