436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 66 Gesetz über die Universität (UniG) - Kursgelder
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 66 Gesetz über die Universität (UniG) · Kursgelder
Die Universität erhebt für ihre Leistungen in der Weiter- und Fortbildung Kursgelder. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
Die Trägerschaft des Weiter- oder Fortbildungsangebots legt die Höhe des Kursgeldes fest.