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Art. 66 Gesetz über die Universität (UniG) - Kursgelder

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 66 Gesetz über die Universität (UniG) · Kursgelder

Die Universität erhebt für ihre Leistungen in der Weiter- und Fortbildung Kursgelder. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.

Die Trägerschaft des Weiter- oder Fortbildungsangebots legt die Höhe des Kursgeldes fest.

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