436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 65b Gesetz über die Universität (UniG) - 4 Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsgebühren
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 65b Gesetz über die Universität (UniG) · 4 Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsgebühren
1. Die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen betragen für einen Studiengang höchstens 600 Franken.
2. Die Gebühren für die Promotion und die Habilitation betragen je höchstens 600 Franken.
3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.