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Art. 65a Gesetz über die Universität (UniG) - 3 Doktorats- und Auskultantengebühren

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 65a Gesetz über die Universität (UniG) · 3 Doktorats- und Auskultantengebühren

Die Doktoratsgebühren betragen 100 bis 500 Franken pro Semester.

Die Gebühren für Auskultantinnen und Auskultanten betragen höchstens 1200 Franken pro Semester.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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