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Art. 65 Gesetz über die Universität (UniG) - 2 Studiengebühren

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 65 Gesetz über die Universität (UniG) · 2 Studiengebühren

Die Universität erhebt für ihre Leistungen in der Ausbildung Gebühren.

Die Studiengebühren betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.

Für Studierende, welche die durch das Studienreglement vorgesehene Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zur Kostendeckung erhöht werden.

Für Ergänzungskurse in Fächern, die für die Zulassung zu einem Studiengang erforderlich sind, können zusätzliche, grundsätzlich kostendeckende und marktgerechte Gebühren erhoben werden.

Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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