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Art. 64a Gesetz über die Universität (UniG) - Gebühren 1 Für das Eignungsverfahren

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Art. 64a Gesetz über die Universität (UniG) · Gebühren 1 Für das Eignungsverfahren

1. Bei Zulassungsbeschränkungen kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern für das fachbezogene Eignungsverfahren eine Gebühr von 100 bis 500 Franken erhoben werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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