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Art. 64 Gesetz über die Universität (UniG) - Vereinbarungen über Hochschulbeiträge

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 64 Gesetz über die Universität (UniG) · Vereinbarungen über Hochschulbeiträge

1. Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.

2. Die Beiträge sind unter angemessener Berücksichtigung der Kosten der einzelnen Studiengänge und der Standortvorteile grundsätzlich kostendeckend festzulegen.

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