436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 63 Gesetz über die Universität (UniG) - Liegenschaften
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 63 Gesetz über die Universität (UniG) · Liegenschaften
Der Kanton ist Eigentümer oder Mieter der Liegenschaften, die durch die Universität benutzt werden.
Er stellt die Liegenschaften rechtzeitig und bedürfnisgerecht zur Verfügung.
Die Universität kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die ihr durch Legate oder Schenkungen übertragen worden sind.
Sie kann für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis begründen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.