436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 62c Gesetz über die Universität (UniG) - Prüfung und Genehmigung der Rechnung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 62c Gesetz über die Universität (UniG) · Prüfung und Genehmigung der Rechnung
1. Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.
2. Sie prüft die Rechnung der Universität und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.
3. Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Universität.