Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 62c Gesetz über die Universität (UniG) - Prüfung und Genehmigung der Rechnung

Planung, Steuerung und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62c Gesetz über die Universität (UniG) · Prüfung und Genehmigung der Rechnung

1. Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.

2. Sie prüft die Rechnung der Universität und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.

3. Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Universität.

← Art. 62b Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 63 Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →