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Art. 62a Gesetz über die Universität (UniG) - Rechnungslegung

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 62a Gesetz über die Universität (UniG) · Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung der Universität richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

2. Die Universität führt eine eigene Rechnung.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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