436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 62a Gesetz über die Universität (UniG) - Rechnungslegung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 62a Gesetz über die Universität (UniG) · Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung der Universität richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
2. Die Universität führt eine eigene Rechnung.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.