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Art. 62 Gesetz über die Universität (UniG) - Finanzierung

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 62 Gesetz über die Universität (UniG) · Finanzierung

Der Kanton leistet der Universität einen Beitrag auf der Grundlage des vom Regierungsrat beschlossenen Leistungsauftrags. Die Beiträge sind Abgeltungen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.

Mit dem Kantonsbeitrag wird die Leistungserbringung der Universität in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung pauschal abgegolten.

Bei der Festlegung des Kantonsbeitrags für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates werden insbesondere die interkantonalen Vergleichsgrössen, die allgemeine Finanzsituation der Universität sowie jene des Kantons berücksichtigt.

Die Universität erschliesst weitere Finanzierungsquellen.

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