436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 61 Gesetz über die Universität (UniG) - Stellenbewirtschaftung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 61 Gesetz über die Universität (UniG) · Stellenbewirtschaftung
1. Die Universität bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.