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Art. 61 Gesetz über die Universität (UniG) - Stellenbewirtschaftung

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 61 Gesetz über die Universität (UniG) · Stellenbewirtschaftung

1. Die Universität bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.

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