436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 60a Gesetz über die Universität (UniG) - Controlling
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 60a Gesetz über die Universität (UniG) · Controlling
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.
2. Sie beurteilt die jährliche und die periodische Berichterstattung der Universität und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.
3. Sie erstattet der Universität Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Auftragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.