436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 60 Gesetz über die Universität (UniG) - Berichterstattung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 60 Gesetz über die Universität (UniG) · Berichterstattung
1. Die Universität legt der Bildungs- und Kulturdirektion vor
a) jährlich den Geschäftsbericht (Tätigkeitsschwerpunkte, Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle),
b) periodisch den Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,
c) im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht über dessen Erfüllung.
2. Der periodische Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates ist nicht öffentlich.