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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Universität (UniG) - Zusammenarbeit

Grundlagen
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Art. 6 Gesetz über die Universität (UniG) · Zusammenarbeit

1. Die Universität arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit

a) kantonalen, schweizerischen und ausländischen Hochschulen,

b) Institutionen und Organisationen aus Forschung, Wissenschaft und Bildung,

c) Wirtschaft und Verwaltung,

d**\***) Gymnasien.

2. Sie arbeitet mit den Universitätsspitälern sowie mit weiteren Spitälern zusammen.

3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Forschenden und Lehrenden aus dem In- und Ausland.

4. Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.

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