436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Universität (UniG) - Zusammenarbeit
Grundlagen
Art. 6 Gesetz über die Universität (UniG) · Zusammenarbeit
1. Die Universität arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit
a) kantonalen, schweizerischen und ausländischen Hochschulen,
b) Institutionen und Organisationen aus Forschung, Wissenschaft und Bildung,
c) Wirtschaft und Verwaltung,
d**\***) Gymnasien.
2. Sie arbeitet mit den Universitätsspitälern sowie mit weiteren Spitälern zusammen.
3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Forschenden und Lehrenden aus dem In- und Ausland.
4. Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.