436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 59 Gesetz über die Universität (UniG) - Leistungsauftrag des Regierungsrates
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 59 Gesetz über die Universität (UniG) · Leistungsauftrag des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat beschliesst periodisch den Leistungsauftrag für die Universität. Der Leistungsauftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2. Der Leistungsauftrag bestimmt
a) die Ziele für die Universität,
b) den Umfang des Lehrangebotes,
c) die finanziellen Eckwerte für die Leistungserbringung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags durch den Grossen Rat.
3. Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen, namentlich im Medizinalbereich und in der Wirtschaftsförderung.