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Art. 58 Gesetz über die Universität (UniG) - Grundsatz

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 58 Gesetz über die Universität (UniG) · Grundsatz

1. Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Universität.

2. Die Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.

3. Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.

4. ...

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